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Lohn & Gehalt

Minijob 2026: Neue Grenze, neuer Mindestlohn und die Rentenoption ab Juli

Der Mindestlohn ist gestiegen, die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro, und seit Juli können Minijobber eine alte Befreiung von der Rentenversicherung zurücknehmen. Was Arbeitgeber beachten müssen.

Stand: Juli 2026

Monatsplaner an einer Bürowand mit markierten Terminen, daneben eine Wanduhr

Für Betriebe mit Minijobbern hat sich 2026 einiges verschoben. Zwei Änderungen wirken sofort auf die Abrechnung, eine dritte ist erst seit Juli in Kraft und geht leicht unter.

Mindestlohn und Minijob-Grenze hängen zusammen

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto je Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Weil die Minijob-Grenze rechnerisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, wandert sie automatisch mit.

  • Mindestlohn 2026: 13,90 Euro je Stunde, ab 2027: 14,60 Euro
  • Minijob-Grenze 2026: 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro im Jahr
  • Übergangsbereich (Midijob): von 603,01 Euro bis 2.000 Euro

Die Grenze von 603 Euro entspricht rund zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Wer die Arbeitszeit nicht anpasst, rutscht bei jeder Mindestlohnerhöhung ungewollt über die Grenze.

Genau das ist der häufigste Fehler: Der Stundenlohn wird brav angehoben, die vereinbarte Stundenzahl bleibt aber stehen. Dann wird aus dem Minijob unbemerkt ein Midijob, mit anderen Beiträgen und anderen Meldungen. Prüfen Sie deshalb Arbeitsverträge und Stundenzettel, nicht nur den Lohnsatz.

Neu seit 1. Juli 2026: Rücknahme der Befreiung

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich davon aber auf Antrag befreien lassen. Viele haben das vor Jahren getan, oft ohne die Folgen für die spätere Rente zu überblicken.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Regelung: Wer sich früher befreien ließ, kann diese Befreiung einmalig zurücknehmen und wieder eigene Beiträge zahlen. Der Antrag geht von der beschäftigten Person aus, nicht vom Betrieb.

  • Die Rücknahme wirkt nur für die Zukunft, rückwirkend geht sie nicht
  • Sie ist einmalig, danach ist keine erneute Befreiung mehr möglich
  • Der Arbeitgeber setzt die Änderung in der Abrechnung um, sobald der Antrag vorliegt

Was das für Ihre Beiträge heißt

Im Minijob zahlt der Betrieb ohnehin einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Ist die beschäftigte Person rentenversicherungspflichtig, kommt ihr Eigenanteil von 3,6 Prozent dazu, der vom Lohn einbehalten wird. Der allgemeine Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt 2026 unverändert bei 18,6 Prozent, je zur Hälfte getragen.

Rechnen Sie damit, dass Beschäftigte auf die Neuregelung ansprechen. Für die Abrechnung ist der Fall unkritisch, solange der Antrag dokumentiert ist und der Wechsel zum richtigen Monat greift. Wir übernehmen das im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung, Sie geben uns nur den Antrag weiter.

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